Generell gilt die Benutzung der Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Alltägliche Sonderrechte verfügen Postfahrzeuge (z.B. Halten im Halteverbot, Fahren in Fußgängerzonen), Messfahrzeuge der Netzagenturen (Fahren auch bei Fahrverboten), Fahrzeuge der Straßenreinigung, Straßenausbau, Müllfahrzeuge (Fahren entgegen der Fahrbahnrichtung). Diese Rechte sehen wir als selbstverständlich an sind aber auch geregelt. Hier ist das Sonderrechte an das Fahrzeug und eine konkrete Aufgabe gebunden. Ein Postzusteller darf nur mit dem zugelassen Fahrzeug und nur zur Postzustellung in Fußgängerzonen fahren.
Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Polizei und auch der Feuerwehr verfügen über generelle Sonderrechte und dürfen immer unter Beachtung des ersten Satzes alle Regeln brechen. Dies ist auch nicht an das Dienstfahrzeug gebunden. Ein Beispiel ist die Fahrt des Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr ins Gerätehauses nach einer Alarmierung oder die Arbeit der Zivilstreifen der Polizei. Natürlich muss ein nachvollziehbarer Grund für die Nutzung von Sonderrechten vorhanden sein. Ebenso wichtig ist es, wer Sonderechte beansprucht trägt auch höhere Verantwortung. Ein Freibrief für Raserei sind die Sonderrechte nicht.
Weitere Fahrzeuge mit Sonderechten sind Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO.