Die gesetzliche Grundlage für die Rauchmelderpflicht stellt die Thüringer Bauordnung dar, welche Mindeststandards von Wohnungen beschreibt. Dort heißt es im Paragraph 48 Absatz 4(external link) wörtlich:
"Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt."
Diese Pflicht richtet sich an den Vermieter und / oder Eigentümer einer Wohnung. Sie stellt allerdings keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragraphen 86 der Thüringer Bauordnung dar. Sie wird auch nicht durch die Behörden kontrolliert, da Wohnungen einem durch das Grundgesetz der Bundesrepublik garantierten Schutz unterliegen. Sollten aber bei einem Brand Personen nicht durch einen Rauchmelder gewarnt werden, wird die strafrechtliche Verantwortung geprüft. Es wird gegen den Vermieter als auch gegen den Mieter gleichermaßen ermittelt.